Zudem hätten sich insofern neue prognostische Gesichtspunkte ergeben, als dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schwerer ausgeprägt sei, als noch bei der Begutachtung im Jahr 2020. Dies führe aber nicht zu einer grundsätzlich neuen prognostischen Beurteilung, zumal bereits das Gutachten vom 4. November 2020 das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko neuerlicher störungsbedingter Gewalthandlungen als hoch eingestuft gehabt habe. Insofern treffe die Risikoeinschätzung des Gutachtens vom 4. November 2020 gemäss den Ausführungen von Dr. med. D.________ auch heute noch zu (pag. BVD/1118 f.).