Zusammenfassend hält die von Dr. med. D.________ im Ergänzungsgutachten vorgenommene Risikoeinschätzung fest, dass die im Gutachten vom 4. November 2020 beschriebenen persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen beim Beschwerdeführer im Kern unverändert fortbestünden. Zudem hätten sich insofern neue prognostische Gesichtspunkte ergeben, als dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schwerer ausgeprägt sei, als noch bei der Begutachtung im Jahr 2020.