Aus gutachterlicher Sicht ist das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko neuerlicher störungsbedingter Gewalthandlungen (in Form von Drohung, Beschimpfung, Angriff, Tätlichkeit, Körperverletzung o.ä.) – in Übereinstimmung mit der prognostischen Beurteilung des Gutachtens vom 4. November 2020 wie auch mit der internen aktenbasierten Risikoabklärung der AFA NWI vom 29. März 2021 – weiterhin als hoch einzuschätzen, wobei die Art und Schwere der zu befürchtenden Gewalthandlungen nicht sicher vorhersehbar seien, da sie von der konkreten zur Tatzeit bestehenden psychopathologischen Symptomatik des Beschwerdeführers und