9.3.2 Würdigung Aus gutachterlicher Sicht ist das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko neuerlicher störungsbedingter Gewalthandlungen (in Form von Drohung, Beschimpfung, Angriff, Tätlichkeit, Körperverletzung o.ä.) – in Übereinstimmung mit der prognostischen Beurteilung des Gutachtens vom 4. November 2020 wie auch mit der internen aktenbasierten Risikoabklärung der AFA