Vorausgesetzt ist eine Gefahr für die Allgemeinheit, wobei es ausreicht, wenn ein begrenzter Personenkreis oder gar eine Einzelperson gefährdet ist. Die entsprechende Gefährlichkeitsprognose ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vorzunehmen (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 54 f. zu Art. 59 StGB). 9.3.2 Würdigung