PEN I/445). Zusammenfassend handelt es sich nach Beurteilung der Beschwerdekammer bei den durch Dr. med. D.________ gestellten psychiatrischen Diagnosen um eine schwere Störung im Sinne des Gesetzes. Die Anlasstaten standen mit der schweren psychischen Störung eindeutig in einem direkten Zusammenhang. Der Beschwerdeführer litt an der genannten Störung sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde. 9.3 Zur Legalprognose