Er erklärte in seinem Gutachten vom 4. November 2020, dass die für den Tatzeitraum festgestellte psychische Störung mit den begangenen Delikten in Zusammenhang stehe. Erklärend fügte Dr. med. D.________ hinzu, dass beim Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt neben seiner Methadon-Substitution ein Beikonsum von Alkohol (mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zwischen 1.54 Gew.promille und 2.56 Gew.promille) sowie von Benzodiazepinen und Cannabis bestanden habe, was bei ihm zu einer akuten intoxikationsbedingten polymorphen psychotischen Störung geführt habe (pag. PEN I/445).