Als Differenzialdiagnose sei nach wie vor von einer psychosenahen Persönlichkeitsstörung auszugehen (pag. BK/263). Damit liegt letzten Endes kein relevanter Widerspruch zwischen den Ausführungen des Gutachters anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und seinen schriftlichen Ausführungen in seinen Gutachten vor, zumal weitergehend so oder anders die gleiche Behandlungsstrategie angezeigt ist, nämlich eine antipsychotisch neuroleptische Basismedikation (pag. BK/263). Somit erweisen sich die Gutachten und die Ausführungen von Dr. med. D.________ entgegen der Kritik des Beschwerdeführers als schlüssig und überzeugend.