anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Weiter erklärte er, es könne nicht angehen, dass die psychische Störung nicht konkret benannt werde (pag. BK/283). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers legte Dr. med. D.________ differenziert dar, wie er zu dieser Einschätzung resp. ergänzenden Beurteilung kommt: Er habe die Persönlichkeits- und Verhaltensproblematik des Beschwerdeführers anhand der diagnostischen Kriterien der ICD-10 daraufhin überprüft, ob die Kriterien für eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis erfüllt seien, da immer wieder kurzzeitige psychoseverdächtige oder auch manifeste psychotisch bizarre Verhaltensweisen beobachtet und beschrieben worden seien.