Dass der Beschwerdeführer neben den psychotischen Zuständen mit teilweise bizarrer Symptomatik auch zugänglichere Seiten zeigte, sprach für Dr. med. D.________ gegen das Vorliegen einer Schizophrenie (pag. PEN II/118). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erachtete er gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik G.________ (mit der von dieser aufgestellten Behandlungsdiagnose im Sinne einer Arbeitshypothese) eine Erkrankung aus dem schizotypen Formenkreis als nachvollziehbar (pag. BK/263). Der Beschwerdeführer rügte dieses Aussageverhalten von Dr. med. D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung.