Der Beschwerdeführer verneint nicht grundsätzlich eine psychische Erkrankung. Er stellt sich aber klar gegen die von der Klinik G.________ aufgestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie und deren Symptome (pag. BVD/1496). Entgegen dem fallführenden Psychologen der Klinik G.________ (vgl. pag. BVD/1285; pag. BK/223) sprach sich Dr. med. D.________ in seinem Ergänzungsgutachten (pag. BVD/1107 f.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erneut gegen das Vorliegen einer Schizophrenie aus. Dass der Beschwerdeführer neben den psychotischen Zuständen mit teilweise bizarrer Symptomatik auch zugänglichere Seiten zeigte, sprach für Dr. med. D._____