Dies erhellt mit Blick auf den vorliegenden Fall, in dem sich die psychische Störung (erst) aus dem Zusammenwirken von zwei verschiedenen Befunden ergibt, die aus legalprognostischer Sicht gemeinsam behandlungsbedürftig sind (BGE 146 IV 1 E. 3.5.5). Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat (BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). 9.2.2 Würdigung Über den Beschwerdeführer wurden insgesamt eine Vorabstellungnahme und zwei Gutachten erstellt.