die Sachverhalte gemäss Art. 62 f. StGB betreffend eine Begutachtung nicht ausdrücklich vorschreibt (SCHAUB JANN, a.a.O., N. 11 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Davon, dass die Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht begonnen worden wäre oder gar gescheitert ist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB besser geeignet ist als eine stationäre Massnahme nach Art. 60 verbunden mit einer Massnahme nach Art. 63 StGB.