62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden. Das Verhältnis der Regelungen in Abs. 3 und 6 ist so zu verstehen, dass nicht nur eine aussichtslose durch eine voraussichtlich geeignete, sondern auch eine weniger geeignete durch eine besser geeignete Massnahme ersetzt werden kann. Die zweitgenannte Bestimmung schliesst mithin, anders als die erstgenannte, nicht an einen Misserfolg der ursprünglichen Massnahme an. Der Wechsel gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB muss indes «offensichtlich besser» im Interesse der Deliktsprävention sein (SCHAUB JANN, in: StGB Annotierter Kommentar, N. 1 und N. 9 zu Art.