Massnahmen sollen einzel- fall- und situationsgerecht angeordnet und geändert werden können. Das Gericht kann im Einzelfall auf den ursprünglichen Entscheid zurückkommen und anstelle des Strafvollzugs eine als aussichtslos erscheinende stationäre therapeutische Massnahme durch eine voraussichtlich geeignete therapeutische Behandlung ersetzen bzw. von einer weniger aussichtsreichen zu einer besser geeigneten stationären therapeutischen Massnahme wechseln. Die Anordnung einer geeigneteren stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 62c Abs. 6 StGB ist nicht an die Aufhebungsgründe von Abs. 1 gebunden.