Sowohl die Klinik G.________ als auch der Gutachter zeigten sich optimistisch, es gehe vorwärts, wenn auch langsam. Diese Massnahme sei geeignet, zumal zuerst die Persönlichkeitsstörung angegangen werden müsse. Es sei zudem wichtig, dass ein realistischer Behandlungsplan erstellt werde. Der Gutachter habe darüber hinaus bereits in seinen Gutachten eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB erwähnt, aber aufgrund der Motivation des Beschwerdeführers zunächst auf eine andere Massnahme erkannt. Es sei denn auch nicht sinnvoll, zuerst auf das Scheitern der bisherigen Massnahme zu warten, bevor eine andere Massnahme angeordnet werde.