8. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wird oberinstanzlich die Frage aufgeworfen, was zuerst angegangen werden müsse – die Suchterkrankung oder die psychische Störung. Es gelte die für den Beschwerdeführer passende Massnahme zu finden und die Behandlungsperspektive im Auge zu behalten. Die Vorinstanz habe eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet, da sich die Umstände geändert hätten und sich diese nun anders präsentierten. Zur Frage der schweren psychischen Störung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Symptomatik unbestritten sei, unabhängig davon, welcher Namen ihr gegeben werde.