Es sei nun gerade nicht mehr möglich, nur die Suchtproblematik des Beschwerdeführers anzugehen und die psychische Störung rein auf dem ambulanten Weg zu behandeln, da sich der Schwerpunkt der Behandlung auf die schwere psychische Störung verschoben habe. Damit stehe eine Behandlung nach Art. 59 StGB im Vordergrund, womit diese Massnahme offensichtlich besser geeignet sei. Die begangenen Delikte würden eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB rechtfertigen, welche im vorliegenden Fall Aussicht auf Erfolg habe. Die derzeit noch fehlende Therapiemotivation sei zudem kein Grund, von einer solchen Massnahme abzusehen.