13 spiele keine Rolle, was seitens des Gutachters denn auch nachvollziehbar dargelegt worden sei. Der Zusammenhang zwischen den begangenen Delikten und der vorliegenden Diagnose sei aufgrund einer vorgenommenen Risikoabklärung belegt. Weiter erweise sich eine Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig. Es sei nun gerade nicht mehr möglich, nur die Suchtproblematik des Beschwerdeführers anzugehen und die psychische Störung rein auf dem ambulanten Weg zu behandeln, da sich der Schwerpunkt der Behandlung auf die schwere psychische Störung verschoben habe.