7. Vorbringen der BVD Die BVD wiesen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung darauf hin, dass die Suchtproblematik habe stabilisiert und eine Substitution installiert werden können. Für die Persönlichkeitsstörung dagegen habe noch keine Therapie stattfinden können, da sich der Beschwerdeführer hierauf noch nicht habe einlassen können. Im Verlaufe der Zeit sei die Persönlichkeitsstörung immer stärker in den Vordergrund getreten, womit sich herausgestellt habe, dass es eines klinischen Settings bedürfe. Der Beschwerdeführer habe schliesslich in die Klinik G.________ eintreten können.