davor seien ihm anderthalb Jahre verloren gegangen, was nun über die Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgefangen werden soll. Den Ausführungen des Gutachters, wonach diese Zeit als eine Vorstufe zur Therapie verstanden werden müsse, könne sich der Beschwerdeführer nicht anschliessen. Zudem dauere die derzeitige Therapie (Art. 63 i.V.m. Art. 60 StGB) noch an, weshalb nach wie vor die Möglichkeit bestehe, dieser Behandlung eine Chance zu geben. Damit erweise sich eine Massnahme nach Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt als nicht geeignet und als unverhältnismässig.