Dem habe sich der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun angeschlossen. Entgegen dessen Ausführungen komme es sehr wohl auf die genaue Bezeichnung der psychischen Störung an und welche Störung schlussendlich therapiert werden müsse. Vorliegend liege die Problematik in der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer werde erst seit September 2022 therapiert; davor seien ihm anderthalb Jahre verloren gegangen, was nun über die Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgefangen werden soll.