63 StGB seien zu wenig, um seine psychische Störung in den Griff zu bekommen, sei schlicht falsch und unangemessen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung lässt der Beschwerdeführer ergänzen, es sei unbestritten, dass er eine Therapie benötige. Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei dagegen nicht die richtige Lösung. Unbestritten sei denn auch das Vorliegen einer psychischen Störung. Seitens der Klinik G.________ sei die Diagnose der Schizophrenie aufgestellt worden. Dem habe sich der Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nun angeschlossen.