Dass kein geeigneter Therapieplatz habe gefunden werden können, sei nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Unter dem Titel der Unangemessenheit bringt der Beschwerdeführer vor, dass zunächst die milderen Massnahmen versucht werden müssten, bevor eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass eine Massnahme notwendig sei; er zeige sich auch entsprechend therapiewillig. Ihm aber vorzuwerfen, die Massnahmen gemäss Art. 60 i.V.m. Art. 63 StGB seien zu wenig, um seine psychische Störung in den Griff zu bekommen, sei schlicht falsch und unangemessen.