Daraus ergebe sich, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig sei. Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern sich mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr offensichtlich besser begegnen lasse. Es sei