So sei mit der Therapie bislang nicht begonnen worden. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich nicht verschlechtert und in Bezug auf die Therapiewilligkeit habe sich ebenfalls nichts geändert. Ihm gehe es trotz fehlender Therapie so gut wie nie. Wenn sich sein psychischer Zustand nicht einmal im Regionalgefängnis verschlechtere, erscheine die angeordnete Massnahme im angemessenen Setting sehr erfolgsversprechend. Daraus ergebe sich, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht verhältnismässig sei.