Gemäss den Ausführungen des Regionalgerichts wäre der Freiheitsentzug derselbe. Das Regionalgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob eine geeignete Institution für den Beschwerdeführer und seine Massnahmenkonstellation bestehe. Ihn im Nachhinein dafür büssen zu lassen, gehe nicht an. Das Regionalgericht habe zudem ausser Acht gelassen, dass bis zur Verlegung in die Klinik G.________ keine der angeordneten Massnahmen umgesetzt oder der Versuch unternommen worden sei, die Massnahme umzusetzen. So sei mit der Therapie bislang nicht begonnen worden.