Weiter räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB grundsätzlich erfüllt seien. Jedoch sei das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Anordnung der Massnahme nicht rechtsgenüglich berücksichtigt worden. Das Regionalgericht verkenne, dass es nur zum einen um die Freiheitsbeschränkung gehe. Die Argumentation der Vorinstanz führe nämlich dazu, dass bei einer Massnahmenkombination von Art. 60 und Art. 63 StGB immer auch eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden könne. Gemäss den Ausführungen des Regionalgerichts wäre der Freiheitsentzug derselbe.