es müsse mit einer langjährigen stationären Massnahmenbehandlung gerechnet werden. Es werde künftig vor allem auf die gute therapeutische Zusammenarbeit, die Qualität der Beziehung, der Psychoedukation und der aufklärenden Gespräche und das hoffentlich entstehende Vertrauen ankommen, das der Beschwerdeführer vielleicht im Stande sein werde zu entwickeln. Ziel sei es, ihn auf dieser Basis für eine Behandlung zu gewinnen (pag. BK/269). III. Rechtliche Beurteilung