11 beispielsweise in eine suchttherapeutische Einrichtung oder in ein Wohnheim zu wechseln. Ein offenes bzw. zu wenig strukturiertes Setting reiche nicht aus, damit die Therapie erfolgreich verlaufen könne. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der mangelhaften Krankheits- und Behandlungseinsicht (pag. BK/227). Dieser Einschätzung schliesst sich Dr. med. D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an; es müsse mit einer langjährigen stationären Massnahmenbehandlung gerechnet werden.