59 StGB eingewiesen worden seien. Ausgehend von ihrer diagnostischen Einschätzung sei dieser Rahmen geeignet und erforderlich, um die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen therapeutischen Massnahmen über die erforderliche Dauer von in der Regel mehreren Jahren durchzuführen. Die bisher angeordneten Massnahmen würden weder zeitlich noch konzeptuell genügen, um dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Es bestehe bis auf Weiteres klinisch-psychiatrischer Behandlungsbedarf aufgrund der vorliegenden paranoiden Schizophrenie und es sei nicht absehbar, wann der Beschwerdeführer hinreichend stabil sein werde, um