Die Dekompensation ohne einen Zusammenhang zum Drogenkonsum spreche wiederum für das Vorhandensein einer Schizophrenie. Immerhin würde der Beschwerdeführer das Medikament Haldol nun wieder freiwillig einnehmen. Für die Verhandlung vor dem Regionalgericht sei der Beschwerdeführer jedoch nicht verhandlungsfähig (pag. BVD/1298). Dem Beschwerdeführer sei es in den Nachbesprechungen nicht gelungen, seine Symptomatik als psychotischer Natur zu sehen. Vielmehr sei aus seiner Sicht alles nur ein Missverständnis gewesen (pag. BK/225). Gleichentags verfügte die Klinik G.________ eine besondere Sicherheitsmassnahme aufgrund einer akuten, nicht anders abwendbaren Fremdgefährdung (pag.