BVD/1130). Aus der (geringfügig modifizierten) psychiatrischen Diagnose, dem bisherigen Vollzugsverlauf und dem aktuellen Behandlungsstand ergebe sich aus gutachterlicher Sicht für die weitere Behandlungsplanung zum einen, dass der zukünftige Behandlungsfokus schwerpunktmässig auf die fachgerechte psychiatrische Behandlung der schweren Persönlichkeitsstörung ausgerichtet sein sollte, und zum anderen, dass im Rahmen der weiteren Suchtbehandlung (unter unveränderter Fortführung der Opiat- und Benzodiazepin-Substitution im Sinne einer Erhaltungstherapie) eine Erprobung und Konsolidierung des bis anhin erreichten Behandlungsergebnisses unter Locke-