BVD/1129). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe die Indikation für eine umfassende psychiatrische (inkl. suchttherapeutische) Behandlung, welche zunächst ein klinisch-stationäres Setting erfordere und im Anschluss daran noch längere Zeit in einem ambulanten Rahmen fortgeführt werden müsse, was am ehesten auf der Rechtsgrundlage einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB umgesetzt werden könne. Die Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme würden heute nicht mehr ganz so ungünstig erscheinen, wie noch zum Zeitpunkt der Verurteilung des Beschwerdeführers im Februar 2021, da mittels der neu etablierten niedrigdosierten antipsychotischen und rezidivprophylaktischen Medikation