60 StGB nicht mehr unbedingt erforderlich; vielmehr sollte die weitere Konsolidierung des bisherigen Behandlungsergebnisses bezüglich der Suchterkrankung des Beschwerdeführers im Rahmen einer übergeordneten, vor allem auf seine schwere (psychosenahe) Persönlichkeitsstörung fokussierten psychiatrischen Behandlungsstrategie erfolgen (pag. BVD/1129).