8 gebnisses (mittels unveränderter Fortführung der Opiat- und Benzodiazepin- Substitution im Sinne einer Erhaltungstherapie) sowie in einer weiteren Förderung der Abstinenzmotivation des Beschwerdeführers bestehen. Hierfür erscheine eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB nicht mehr unbedingt erforderlich;