Die vom Beschwerdeführer im Vollzugsverlauf gezeigten Verhaltensauffälligkeiten sind gemäss Dr. med. D.________ als symptomatischer Ausdruck der Dekompensation seiner psychischen Störung, d.h. seiner schweren psychosenahen Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, dissozialen und schizotypischen Zügen im Zusammenwirken mit seiner daneben bestehenden langjährigen, derzeit medikamentös substituierten Suchtmittelabhängigkeit und deren Langzeitfolgen in Form suchtbedingter organischer Störungsanteile zu verstehen (pag. BVD/1127). Die bereits im Gutachten von 2020 skeptisch beurteilte Behandlungsprognose habe sich im bisherigen Vollzugsverlauf bestätigt.