Das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers sei in seiner unberechenbaren und nicht absehbaren Art schwer einschätzbar. In solchen Momenten fehle jegliche Selbstkontrolle und Grenzüberschreitungen betreffend Gewaltandrohung und Gewaltanwendung gegenüber Dritten würden zunehmen. Insbesondere bei der Medikamentenabgabe würden immer wieder bedrohliche Vorfälle entstehen, die sich mitunter häuften (pag. BVD/809 f.). Eine mehrstündige Dekompensation durch den Beschwerdeführer machte am 22. Oktober 2021 die Verlegung in eine Sicherheitszelle zum Fremd- und Selbstschutz notwendig (pag.