Sowohl die M.________ (Klinik) J.________ als auch die Klinik K.________ lehnten die Aufnahme des Beschwerdeführers zwecks stationärer Begutachtung ab (pag. BVD/784; pag. BVD/804). Am 13. Oktober 2021 rapportierte das Regionalgefängnis Burgdorf gegenüber den BVD, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers seit über einem Monat akzentuiere und physische Zerfallserscheinungen bereits vorher ersichtlich gewesen seien, mitunter aber in prägnant auffallender Häufigkeit und in regressiver, auch dementer Natur feststellbar seien. Das Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers sei in seiner unberechenbaren und nicht absehbaren Art schwer einschätzbar.