Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 sprach sich die JVA Solothurn erneut für die Verlegung des Beschwerdeführers aus. Insgesamt sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in das individuell sehr niederschwellig gestaltete Setting der JVA Solothurn zu integrieren. Dies insbesondere, da er nicht im Geringsten in den in der JVA betriebenen Gruppenvollzug einzugliedern gewesen sei und sich überdauernd zumindest latent aggressiv verhalten habe (pag. BVD/618). Am 19. August 2021 wurde der Beschwerdeführer schliesslich in das Regionalgefängnis Burgdorf verlegt (pag. BVD/667). Nachdem erste Anfragen der BVD bei der M.________ (Klinik) H.________ und der Klinik I.________ um Aufnahme des Be-