Der Verfügung lässt sich als Begründung entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich auch nur ansatzweise an die gegebenen Rahmenbedingungen zu halten. Für entsprechende Interventionen in Form von Ermahnungen und Gesprächen sei er in den letzten Tagen nicht zugänglich gewesen (pag. BVD/600). Seither habe er nur noch selten Kontakt mit der Gruppe gehabt und sei führbarer, wobei sein Verhalten bei Aufschluss nach wie vor ununterbrochen kontrolliert werden müsse. Seiner Körperhygiene und Zellenreinigung sei er nur unregelmässig nachgekommen. Auch dort habe er sich wahnhaft und nicht absprachefähig gezeigt.