4. Grundlagen der Beurteilung Hinsichtlich des Massnahmenvollzugs und der Entwicklung des Beschwerdeführers seit dem Beschluss der Vorinstanz vom 1. Februar 2021 kann auf die detaillierten Ausführungen der BVD in ihrem Antrag auf Aufhebung der stationären Suchtbehandlung und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (pag. PEN II/1 ff.) und die Ausführungen der Vorinstanz (pag. PEN II/152 ff.) verwiesen werden. Sie haben sich – wie nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt wird – vollständig mit den Gutachten, Berichten und Verfügungen auseinandergesetzt.