Allfällige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die BVD stellten und begründeten ihrerseits die folgenden Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. 4. Die erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete schliesslich folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Die Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.