2. Der Antrag der BVD auf Aufhebung der Massnahme nach Art. 60 StGB und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Art. 62c Abs. 6 StGB) sei abzuweisen; 3. Eventualiter sei die stationäre Suchttherapie gemäss Art. 60 StGB um ein Jahr, d.h. bis zum 31. Januar 2025, zu verlängern. unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstund oberinstanzlichen Verfahren gemäss Kostennoten. II.