BK/99 ff.; BK/121). Schliesslich stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gelte (pag. BK/99 ff.). Am 15. Dezember 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wie es in Aussicht gestellt worden sei – anzuordnen sei. Im Weiteren beantragte sie die Befragung von Dr. med. D.________ als Sachverständigen und das Einholen eines aktuellen Vollzugsberichts in der Klinik G.________ (pag. BK/113 f.). Der Beschwerdeführer sowie die BVD verzichteten jeweils auf das Stellen von Verfahrens- und Beweisanträgen (pag. BK/117; pag.