2.2 Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 7. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren. Sie stellte fest, dass seitens des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung beantragt worden, aber beabsichtigt sei, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amtes wegen anzuordnen. Zudem räumte sie dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD Gelegenheit ein, eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen, verzichtete aber darauf (pag. BK/99 ff.;