Den vorherigen Eingaben – immerhin deren zwei (vom 11. Mai 2021 und 27. Juli 2021) – lässt sich nichts Dergleichen entnehmen. Die Zustellungsvermutung gestützt auf das Formular «Sendungsverfolgung» der Schweizerischen Post konnte mit anderen Worten nicht umgestossen werden; die Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheinen vielmehr als eine Schutzbehauptung. Die Vorinstanz ist mithin zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin der Strafbefehl am 23. April 2021 zugestellt worden ist. Da die Beschwerdeführerin erst am 11. Mai 2021 Einsprache erhob, hat sie die Einsprachefrist verpasst, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat.