_ abweicht und ihm demzufolge nicht zugeordnet werden kann. Fragwürdig bleibt zudem, weshalb die Beschwerdeführerin erst bzw. erstmals mit Schreiben vom 23. August 2021 geltend machte, sie habe die eingeschriebene Postsendung erst am 4. Mai 2021 geöffnet im Briefkasten vorgefunden, auch wenn eine Einsprache der beschuldigten Person nicht begründet werden muss (Art. 354 Abs. 2 StPO). Den vorherigen Eingaben – immerhin deren zwei (vom 11. Mai 2021 und 27. Juli 2021) – lässt sich nichts Dergleichen entnehmen.