Z. 44 ff.). Zudem gehen aus der Einvernahme vom 10. Oktober 2022 keine Anhaltspunkte dafür hervor, welches Interesse C.________ daran haben sollte, eingeschriebene Postsendungen für die Beschwerdeführerin abzuholen. Auf die Frage, ob es seine Unterschrift sei, verneinte er unter anderem klar mit «Nein, niemals, dies ist nicht meine Unterschrift». Auch ergibt der Vergleich mit seinen aktenkundigen Unterschriften, dass die von der Empfangsperson abgegebene Unterschrift deutlich von derjenigen von C.________ abweicht und ihm demzufolge nicht zugeordnet werden kann.