Zudem hat eine Nachfrage der Vorinstanz bei der Schweizerischen Post vom 11.11.2021 ergeben, dass als Empfangsperson jeweils die abholende Person und nicht der Adressat einer Sendung aufgeführt wird (vgl. Aktennotiz vom 11.11.2021, pag. 31). Der Umstand, dass ihre Unterschriften auf den eingereichten Vollmachten deutlich von der am Schalter abgegeben Unterschrift abweichen, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. So ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin nicht immer gleich unterschreibt und anlässlich der Entgegennahme des Strafbefehls am Postschalter lediglich eine andere Unterschrift verwendet hat.